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Hausschwamm/Holzschutz

In der Landesbauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen heißt es:

„§ 16: Schutz gegen schädliche Einflüsse: Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.“

In diesem  Paragraphen ist die Sanierungspflicht bei einem Befall durch holzzerstörende Pilze festgehalten. Ähnliches gilt für die Landesbauordnungen anderer Bundesländer.

 

In der DIN 68 800 Teil 4 ist geregelt welche Sanierungsmaßnahmen in welchem Umfang, bei einem Befall durch holzzerstörende Organismen durchgeführt werden müssen.

Weitere Empfehlungen finden sich in dem WTA-Merkblatt 1-2-05/D (Der Echte Hausschwamm – Erkennen, Lebensbedingungen, vorbeugende Maßnahmen, bekämpfende chemische Maßnahmen, Leistungsverzeichnisse).

Eine Sanierungsplanung kann erst nach Bestimmung des holzzerstörenden Organismus erfolgen.

So unterscheidet sich der Sanierungsumfang bei einem Befall durch den Echten Hausschwamm (Serpula lacrimans), deutlich gegenüber einem Befall durch andere holzzerstörende Pilze.

Der gefährlichste Schädling verbauten Holzes ist, neben Insektenbefall (z.B. Hausbock), der Echte Hausschwamm. Wegen seines versteckten Wachstums ist er entsprechend schwer zu bekämpfen.

Das Myzel ( Wurzelgeflecht ) dieses Pilzes kann mehrere Meter lang werden. Es überzieht die Holzoberfläche und löst die Zellulosewände auf, wodurch das Holz seine Tragkraft verliert. Hausschwamm lässt sich nur durch restlose Entfernung der befallenen Holzbauteile und durch eine zusätzliche Behandlung der angrenzenden mineralischen Baustoffe bekämpfen.

Das Zertifikat „Holzschutz am Bau“ ist eine Voraussetzung für eine fachgerechte Hausschwammsanierung.